435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 31 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Überbetriebliche Kurse 1 Kurskommission
Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 31 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Überbetriebliche Kurse 1 Kurskommission
1. Wird in einem Beruf von den Organisationen der Arbeitswelt kein vorgeschriebenes Angebot bereitgestellt, setzt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Kurskommission ein. Diese setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen.
2. Die Kurskommission organisiert und überwacht die überbetrieblichen Kurse und sorgt für die Finanzierung des Angebots. Sie stellt den Lehrbetrieben die Kurskosten in Rechnung.
3. Bei besonderen Verhältnissen, wie eine geringe Anzahl Lehrverhältnisse in einem Lehrberuf, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt andere geeignete Lösungen treffen.