435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 30 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Befreiung
Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 30 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Befreiung
Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ganz oder teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls die notwendigen Kompetenzen anderweitig erworben worden sind.