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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 30 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Befreiung

Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 30 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Befreiung

Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ganz oder teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls die notwendigen Kompetenzen anderweitig erworben worden sind.

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