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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Amtsdauer

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer sämtlicher aufgrund dieser Verordnung ernannten Mitglieder des Berufsbildungsrats, der Fachräte, der Schulräte und der Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf die Wahl des Regierungsrates folgenden Jahres.

2. Zweimalige Wiederernennungen sind möglich.

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