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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 29 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben 1 Bildungsangebot

Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 29 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben 1 Bildungsangebot

1. Die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner erfolgt durch Berufsfachschulen oder geeignete Dritte.

2. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts überwacht die Einhaltung der Bundesvorschriften und koordiniert die Bildungsangebote.

3. Sie anerkennt Bildungsgänge subventionierter und nicht subventionierter Dritter und die entsprechenden Kursausweise mit Ausnahme von gesamtschweizerisch anerkannten Bildungsgängen.

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