435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 29 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben 1 Bildungsangebot
Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 29 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben 1 Bildungsangebot
1. Die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner erfolgt durch Berufsfachschulen oder geeignete Dritte.
2. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts überwacht die Einhaltung der Bundesvorschriften und koordiniert die Bildungsangebote.
3. Sie anerkennt Bildungsgänge subventionierter und nicht subventionierter Dritter und die entsprechenden Kursausweise mit Ausnahme von gesamtschweizerisch anerkannten Bildungsgängen.