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Art. 28 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Individuelle Begleitung von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung

Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 28 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Individuelle Begleitung von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung

1. Ist der Bildungserfolg von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung gefährdet, entscheidet die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts auf Antrag einer Lehrvertragspartei über eine befristete Begleitung durch eine Fachperson.

2. Für die Einsetzung einer Begleitung ist die Zustimmung der oder des Lernenden erforderlich. Sie umfasst sämtliche bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der Lernenden.

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