435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Bildungsdauer, Überschreitung der bewilligten Höchstzahl
Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 27 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Bildungsdauer, Überschreitung der bewilligten Höchstzahl
1. Die Verkürzung oder Verlängerung der Bildungsdauer richtet sich nach Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2003 über die Berufsbildung (BBG)[4] und den interkantonalen Empfehlungen.
2. Die bewilligte Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf kann gegenüber den Vorgaben der jeweiligen Bildungsverordnung in begründeten Fällen nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erhöht werden.