Art. 26 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Bildungsbewilligungen
Art. 26 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Bildungsbewilligungen
1. Die Bildungsbewilligung wird erteilt, wenn der Lehrbetrieb über Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner mit einem anerkannten Kursausweis gemäss Artikel 29 verfügt und die Abklärungen vor Ort ergeben haben, dass die bundesrechtlichen Anforderungen der jeweiligen Bildungsverordnung erfüllt sind.
2. Sie kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn der Lehrbetrieb noch nicht alle Anforderungen erfüllt.
3. Sieht die Bildungsverordnung vor, dass für die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ein Abschluss der höheren Berufsbildung erforderlich ist, so kann die Bildungsbewilligung aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der beruflichen Praxis und nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt auf Gesuch hin trotz fehlendem Abschluss erteilt werden, wenn die für die Bildung in beruflicher Praxis zuständige Person
a) über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im betreffenden Beruf oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt und mindestens seit einem Jahr im Ausbildungsbetrieb tätig ist und
b) mindestens eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung hat oder mindestens eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Führungsfunktion in einem entsprechenden Betrieb nachweist.
4. Die Bildungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden, die Ausbildung ungenügend ist, damit verbundene Auflagen nicht eingehalten werden oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.