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Art. 25 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Lehr- und Praktikumsvertrag

Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 25 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Lehr- und Praktikumsvertrag

1. Die Genehmigung des Lehr- und Praktikumsvertrags erfolgt, wenn die bundesrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.

2. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

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