435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 25 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Lehr- und Praktikumsvertrag
Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 25 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Lehr- und Praktikumsvertrag
1. Die Genehmigung des Lehr- und Praktikumsvertrags erfolgt, wenn die bundesrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.
2. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.