435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 24 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Zutritt
Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 24 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Zutritt
1. Der Aufsichtsbehörde sowie den Fachpersonen ist Zutritt zum Lehrbetrieb sowie Einsicht in alle Akten zu gewähren, soweit diese im Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis stehen.