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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 24 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Zutritt

Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 24 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Zutritt

1. Der Aufsichtsbehörde sowie den Fachpersonen ist Zutritt zum Lehrbetrieb sowie Einsicht in alle Akten zu gewähren, soweit diese im Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis stehen.

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