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Art. 23 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Fachpersonen aus der beruflichen Praxis

Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 23 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Fachpersonen aus der beruflichen Praxis

1. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts zieht zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachpersonen aus der beruflichen Praxis bei.

2. Die Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht.

3. Die Organisationen der Arbeitswelt, die Aufgaben gemäss Artikel 22 wahrnehmen, bestimmen die Fachpersonen selbst.

4. Die Ausübung dieser Aufgaben ist ein öffentliches Amt im Sinne der Personalgesetzgebung.

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