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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 22 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Übertragung an Organisationen der Arbeitswelt

Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 22 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Übertragung an Organisationen der Arbeitswelt

1. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann die Aufgaben gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und h mit einem Leistungsvertrag an Organisationen der Arbeitswelt übertragen. In den übrigen Fällen stellen diese Antrag an die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts.

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