435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 22 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Übertragung an Organisationen der Arbeitswelt
Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 22 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Übertragung an Organisationen der Arbeitswelt
1. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann die Aufgaben gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und h mit einem Leistungsvertrag an Organisationen der Arbeitswelt übertragen. In den übrigen Fällen stellen diese Antrag an die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts.