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Art. 21 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Begleitung und Aufsicht

Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 21 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Begleitung und Aufsicht

1. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis. Sie ist insbesondere zuständig für

a die Genehmigung und die Aufhebung der Lehr- und Praktikumsverträge,

b die Begleitung und Beratung der Lehrvertragsparteien,

c die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen,

d die Erteilung und die Aufhebung der Bildungsbewilligungen,

e die Genehmigung der Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer,

f den Entscheid betreffend die Überschreitung der bewilligten Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf,

g **\* den Entscheid betreffend die Befreiung der Lernenden von Qualifikationsbereichen und dem entsprechenden Berufsfachschulunterricht,

h die Förderung der Selbstevaluation bei den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis,

i den Entscheid über den Besuch von Freikursen und Stützkursen bei Uneinigkeit unter den Beteiligten,

k den Entscheid über den Ausschluss von Freikursen bei Uneinigkeit unter den Beteiligten,

l die Ergreifung von Massnahmen bei Schliessung von Lehrbetrieben, bei Mängeln im Lehrbetrieb oder wenn der Bildungserfolg in Frage gestellt ist,

m den Entscheid über einen Profil- und Berufswechsel bei Uneinigkeit unter den Lehrvertragsparteien und

n **\* den Entscheid über eine fachkundige individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrates vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV][[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_3042892_2_3_c)).

2. Sie erfüllt diese Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen.

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