435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Weitere Brückenangebote
Grundbildung - Brückenangebote
Art. 20 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Weitere Brückenangebote
Bei Lehrstellenknappheit kann die Bildungs- und Kulturdirektion im Rahmen der verfügbaren Mittel kurzfristig zeitlich begrenzte weitere Brückenangebote führen.