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Art. 20 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Weitere Brückenangebote

Grundbildung - Brückenangebote
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Art. 20 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Weitere Brückenangebote

Bei Lehrstellenknappheit kann die Bildungs- und Kulturdirektion im Rahmen der verfügbaren Mittel kurzfristig zeitlich begrenzte weitere Brückenangebote führen.

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