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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Organisationen der Arbeitswelt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Organisationen der Arbeitswelt

Pro Berufsfeld ist in der Regel eine Organisation der Arbeitswelt Ansprechpartnerin des Kantons. Die Sozialpartner und die Berufsverbände sollen angemessen vertreten sein. Der Kanton kann in Ausnahmefällen nicht vertretene massgebliche Organisationen zusätzlich anhören.

Die Organisationen der Arbeitswelt sind in allen wichtigen Fragen der Berufsbildung ihrer Branche Ansprechpartnerin des Kantons. Sie werden vom Kanton bei Vernehmlassungen und anderen wichtigen Fragen angehört.

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