435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 18a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Begleitung und Aufsicht in der Vorlehre
Grundbildung - Brückenangebote
Art. 18a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Begleitung und Aufsicht in der Vorlehre
1. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts
a) begleitet und berät die Vorlehrvertragsparteien,
b) erteilt den Vorlehrbetrieben die Bildungsbewilligung, sofern keine solche gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d vorhanden ist und die fachgerechte Betreuung der Lernenden sichergestellt ist und
c) genehmigt die Vorlehrverträge.