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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 18a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Begleitung und Aufsicht in der Vorlehre

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Art. 18a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Begleitung und Aufsicht in der Vorlehre

1. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts

a) begleitet und berät die Vorlehrvertragsparteien,

b) erteilt den Vorlehrbetrieben die Bildungsbewilligung, sofern keine solche gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d vorhanden ist und die fachgerechte Betreuung der Lernenden sichergestellt ist und

c) genehmigt die Vorlehrverträge.

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