435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 4 Art, Aufnahme und Beurteilung
Grundbildung - Brückenangebote
Art. 16 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 4 Art, Aufnahme und Beurteilung
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Art der Brückenangebote, die Aufnahme und die Beurteilung durch Verordnung.