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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 4 Art, Aufnahme und Beurteilung

Grundbildung - Brückenangebote
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Art. 16 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 4 Art, Aufnahme und Beurteilung

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Art der Brückenangebote, die Aufnahme und die Beurteilung durch Verordnung.

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