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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 153 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen
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Art. 153 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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