435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 150 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Infrastrukturbenutzung
Übergangsbestimmungen
Art. 150 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Infrastrukturbenutzung
1. Die Verrechnung der Kosten für die Benutzung der Infrastruktur von Berufsfachschulen erfolgt frühestens ab dem Rechnungsjahr 2009.