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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 150 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Infrastrukturbenutzung

Übergangsbestimmungen
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Art. 150 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Infrastrukturbenutzung

1. Die Verrechnung der Kosten für die Benutzung der Infrastruktur von Berufsfachschulen erfolgt frühestens ab dem Rechnungsjahr 2009.

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