435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 15 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 3 Ergänzendes Recht
Grundbildung - Brückenangebote
Art. 15 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 3 Ergänzendes Recht
1. Die Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.