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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 15 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 3 Ergänzendes Recht

Grundbildung - Brückenangebote
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Art. 15 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 3 Ergänzendes Recht

1. Die Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

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