435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 149 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Beitragsverfügungen
Übergangsbestimmungen
Art. 149 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Beitragsverfügungen
1. Beitragsverfügungen nach bisherigem Recht an Angebote der allgemeinen Weiterbildung, die auch nach neuem Recht und in gleichem Umfang beitragsberechtigt sind, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2006.