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Art. 149 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Beitragsverfügungen

Übergangsbestimmungen
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Art. 149 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Beitragsverfügungen

1. Beitragsverfügungen nach bisherigem Recht an Angebote der allgemeinen Weiterbildung, die auch nach neuem Recht und in gleichem Umfang beitragsberechtigt sind, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2006.

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