435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 148 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Studiengebühren
Übergangsbestimmungen
Art. 148 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Studiengebühren
1. Für die Studiengänge der höheren Fachschulen für Pflege und medizinisch-therapeutische Berufe werden erst ab dem Studienjahr 2009/2010 Gebühren erhoben.