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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 148 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Studiengebühren

Übergangsbestimmungen
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Art. 148 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Studiengebühren

1. Für die Studiengänge der höheren Fachschulen für Pflege und medizinisch-therapeutische Berufe werden erst ab dem Studienjahr 2009/2010 Gebühren erhoben.

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