435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 147 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Vorkurse für Gesundheitsberufe
Übergangsbestimmungen
Art. 147 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Vorkurse für Gesundheitsberufe
Zur Vorbereitung auf altrechtliche Ausbildungsgänge für Gesundheitsberufe kann der Kanton Vorkurse für Gesundheitsberufe anbieten oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.
Die Finanzierung richtet sich nach den Bestimmungen für die Finanzierung von Brückenangeboten.