435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 146 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Finanzierung
Übergangsbestimmungen
Art. 146 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Finanzierung
1. Für Angebote, die vom Bund gemäss Artikel 77 BBV finanziert werden, gelten bis Ende 2007 die Finanzierungsbestimmungen des bisherigen Rechts. Für die Beiträge an Weiterbildungsangebote gelten die neuen Bestimmungen.
2. Beiträge an Angebote der allgemeinen Weiterbildung gemäss Artikel 60 Absatz 3 BerG werden ausgerichtet an
a) Kurse, die bei Inkraftsetzung des neuen Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, längstens aber bis Ende März 2006,
b) die Praktikantinnenschule Spiez und die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule Burgdorf bis Ende Schuljahr 2005/06.