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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 145 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Leistungsvereinbarungen

Übergangsbestimmungen
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Art. 145 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Leistungsvereinbarungen

Die nach bisherigem Recht abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind bis spätestens 1. Januar 2007 anzupassen.

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