435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 145 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Leistungsvereinbarungen
Übergangsbestimmungen
Art. 145 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Leistungsvereinbarungen
Die nach bisherigem Recht abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind bis spätestens 1. Januar 2007 anzupassen.