435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 144 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Höhere Berufsbildung
Übergangsbestimmungen
Art. 144 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Höhere Berufsbildung
1. Anbieter von Bildungsgängen der höheren Berufsbildung ohne eidgenössische oder gleichwertige Anerkennung, die vom Kanton nach bisherigem Recht unterstützt worden sind, haben bis spätestens 31. Dezember 2016 ein Gesuch um Anerkennung einzureichen.