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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 142 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Schulreglemente

Übergangsbestimmungen
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Art. 142 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Schulreglemente

1. Die nach bisherigem Recht erlassenen Schulreglemente sind bis spätestens 31. Dezember 2006 dem neuen Recht anzupassen.

2. Die Reglemente der zuständigen Organe für die altrechtlichen Ausbildungen der Gesundheitsberufe werden von der Erziehungsdirektion mit einem Beschluss mit den notwendigen Anpassungen an das übergeordnete Recht genehmigt.

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