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Art. 141 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Direktionsverordnung

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Art. 141 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Direktionsverordnung

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Direktionsverordnung

a das Aufnahme- und Beurteilungsverfahren bei Brückenangeboten,

b das Nähere zum Unterricht an Berufsfachschulen,

c die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen der Schulleitungen,

d das Nähere zum Schulort sowie zu den Absenzen, zu den Dispensationen und zur Leistungsbeurteilung an Berufsfachschulen sowie zum ausserkantonalen Schulbesuch,

e **\*** ...

e1 **\*** die Aufnahme und Promotion an Handelsmittelschulen,

f die Aufnahme, Promotion, Dispensation und Abschlussprüfungen der Berufsmaturität,

g **\*** die Zuständigkeit, Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren,

h das Nähere zu den Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung,

i die Qualitätskriterien für die Durchführung von Anerkennungs- und Validierungsverfahren,

k die Inhalte und Zielgruppen der Weiterbildung sowie die Beitragsvoraussetzung und das Verfahren,

l **\*** das Nähere zum Grundangebot und zum erweiterten Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung,

m **\*** ...

n **\*** die Kostendeckungsgrade und Kennzahlen zu Mensen und Internaten,

o **\*** die Entschädigungen von Expertinnen und Experten, Fachpersonen und Präsidien,

o1 **\*** das Nähere zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften sowie

p **\*** das Nähere zu den vorbereitenden Kursen mit besonderer Förderung.

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