435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 140 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
Interkantonaler Schulbesuch
Art. 140 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
1. Als ausserkantonale Lernende gelten
a solche, deren Standort des Lehrbetriebs gemäss Artikel 9 BBV[[14]](#enumeration_itemtext_content_fn_3043089_2_14_c) nicht im Kanton Bern liegt, oder
b solche mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern.