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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 140 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

Interkantonaler Schulbesuch
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Art. 140 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

1. Als ausserkantonale Lernende gelten

a solche, deren Standort des Lehrbetriebs gemäss Artikel 9 BBV[[14]](#enumeration_itemtext_content_fn_3043089_2_14_c) nicht im Kanton Bern liegt, oder

b solche mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern.

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