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Art. 14 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Schulort

Grundbildung - Brückenangebote
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Art. 14 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Schulort

1. Der ordentliche Schulort für Lernende ist grundsätzlich

a) der ihrem Wohnort zugeteilte Ort, an dem das geeignete berufsvorbereitende Schuljahr angeboten wird, oder

b) der ihrem Lehrort nächstgelegene Ort, an dem die geeignete Vorlehrklasse angeboten wird.

2. Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden, insbesondere

a) im Interesse von ausgeglichenen Klassenbeständen,

b) zur Sicherstellung des regionalen Angebots oder

c) bei Vorliegen bedeutender persönlicher Gründe der oder des Lernenden.

3. Den ausserordentlichen Schulort verfügt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen

a) die zuständige Berufsschulinspektorin oder der zuständige Berufsschulinspektor des Mittelschul- und Berufsbildungsamts, wenn der ausserordentliche Schulort an einer anderen Berufsfachschule liegt, oder

b) die zuständige Schulleitung, wenn der ausserordentliche Schulort an einem anderen Standort derselben Berufsfachschule liegt.

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