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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 139a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

Finanzierung - Ausgabenbefugnis
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Art. 139a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die Ausgaben für das Leistungsangebot der subventionierten Anbieter.

2. Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

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