435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 139a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
Finanzierung - Ausgabenbefugnis
Art. 139a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die Ausgaben für das Leistungsangebot der subventionierten Anbieter.
2. Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.