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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 139 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Lehrkräfte

Finanzierung - Entschädigungen und Spesen
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Art. 139 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Lehrkräfte

Die Mitarbeit der Lehrkräfte als Examinatorinnen und Examinatoren ist Teil des Lehrauftrags.

Erfolgt ein Einsatz ausserhalb der ordentlichen Jahresarbeitszeit, wird die zusätzliche Arbeitszeit in der individuellen Pensenbuchhaltung gemäss den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung berücksichtigt, sofern eine solche geführt wird.

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