435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 139 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Lehrkräfte
Finanzierung - Entschädigungen und Spesen
Art. 139 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Lehrkräfte
Die Mitarbeit der Lehrkräfte als Examinatorinnen und Examinatoren ist Teil des Lehrauftrags.
Erfolgt ein Einsatz ausserhalb der ordentlichen Jahresarbeitszeit, wird die zusätzliche Arbeitszeit in der individuellen Pensenbuchhaltung gemäss den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung berücksichtigt, sofern eine solche geführt wird.