435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 138 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
Finanzierung - Entschädigungen und Spesen
Art. 138 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung die Entschädigungen und Spesen
a) der Mitglieder von Prüfungskommissionen,
b) der Chefexpertinnen und -experten sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten,
c) der Hauptexpertinnen und -experten der KBMK sowie der Expertinnen und Experten für die Berufsmaturitätsprüfung (BMP),
d) der Fachpersonen aus der beruflichen Praxis und
e) der Präsidien des Berufsbildungsrats und der Kommissionen.