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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 138 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

Finanzierung - Entschädigungen und Spesen
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Art. 138 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung die Entschädigungen und Spesen

a) der Mitglieder von Prüfungskommissionen,

b) der Chefexpertinnen und -experten sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten,

c) der Hauptexpertinnen und -experten der KBMK sowie der Expertinnen und Experten für die Berufsmaturitätsprüfung (BMP),

d) der Fachpersonen aus der beruflichen Praxis und

e) der Präsidien des Berufsbildungsrats und der Kommissionen.

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