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Art. 137 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Finanzierung - Gebühren
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Art. 137 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1. Die Gebühren für geförderte Dienstleistungen im erweiterten Angebot decken grundsätzlich die direkten Kosten.

2. Die Gebühren für die übrigen Dienstleistungen im erweiterten Angebot decken die Kosten.

3. Im Übrigen gelten die kantonalen Gebührenvorschriften.

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