435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 136 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Gebührenerlass
Finanzierung - Gebühren
Art. 136 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Gebührenerlass
1. In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Gebühren für den Besuch von kostenpflichtigen Angeboten ganz oder teilweise erlassen.
2. Lernenden, die kantonale Ausbildungsbeiträge erhalten, werden die Gebühren nicht erlassen.