Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 136 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Gebührenerlass

Finanzierung - Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 136 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Gebührenerlass

1. In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Gebühren für den Besuch von kostenpflichtigen Angeboten ganz oder teilweise erlassen.

2. Lernenden, die kantonale Ausbildungsbeiträge erhalten, werden die Gebühren nicht erlassen.

← Art. 135 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Geltungsbereich Art. 137 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →