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Art. 135 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Gebührenfreiheit

Finanzierung - Gebühren
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Art. 135 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Gebührenfreiheit

1. Für Repetentinnen und Repetenten ohne Lehrvertrag sowie Lernende gemäss Artikel 32 BBV[[13]] ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II, oder welche nach dem eidgenössischen Berufsattest das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erwerben wollen, ist der Besuch des Berufsfachschulunterrichts gebührenfrei.

2. Der Besuch von Vorlehren ist gebührenfrei.

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