435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 135 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Gebührenfreiheit
Finanzierung - Gebühren
Art. 135 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Gebührenfreiheit
1. Für Repetentinnen und Repetenten ohne Lehrvertrag sowie Lernende gemäss Artikel 32 BBV[[13]] ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II, oder welche nach dem eidgenössischen Berufsattest das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erwerben wollen, ist der Besuch des Berufsfachschulunterrichts gebührenfrei.
2. Der Besuch von Vorlehren ist gebührenfrei.