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Art. 134a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Überbetriebliche Kurse

Finanzierung - Gebühren
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Art. 134a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Überbetriebliche Kurse

1. Die Anbieter von überbetrieblichen Kursen, mit welchen das Mittelschul- und Berufsbildungsamt einen Leistungsvertrag abgeschlossen hat, erheben bei den Lehrbetrieben Gebühren in der Höhe der Kosten gemäss Artikel 23 Absatz 4 BBG und Artikel 21 Absatz 3 BBV.

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