435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 134a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Überbetriebliche Kurse
Finanzierung - Gebühren
Art. 134a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Überbetriebliche Kurse
1. Die Anbieter von überbetrieblichen Kursen, mit welchen das Mittelschul- und Berufsbildungsamt einen Leistungsvertrag abgeschlossen hat, erheben bei den Lehrbetrieben Gebühren in der Höhe der Kosten gemäss Artikel 23 Absatz 4 BBG und Artikel 21 Absatz 3 BBV.