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Art. 134 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Schul-, Kurs- und Studiengebühren

Finanzierung - Gebühren
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Art. 134 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Schul-, Kurs- und Studiengebühren

1. Die Schul-, Kurs- oder Studiengebühren für den Besuch

a **\*** von berufsvorbereitenden Schuljahren

1 **\*** betragen für Vollzeitangebote jährlich 1000 Franken,

2 **\*** verringern sich für Teilzeitangebote proportional.

a1 **\*** von Brückenangeboten zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen

1 betragen für Vollzeitangebote pro Semester 500 Franken,

2 verringern sich für Teilzeitangebote proportional.

b des Berufsfachschulunterrichts für Hospitantinnen und Hospitanten richten sich nach dem Ansatz der interkantonalen Vereinbarungen,

b1 **\*** des Berufsfachschulunterrichts betragen für Lernende gemäss Artikel 32 BBV mit Abschluss auf der Sekundarstufe II 300 Franken pro Semester,

c **\*** eines vorbereitenden Kurses oder eines nicht geförderten Angebots kantonaler Anbieter entsprechen den vollen Kosten,

d **\*** eines Bildungsgangs an einer kantonalen höheren Fachschule oder eines Bildungsgangs gemäss Artikel 94a Absatz 1 entsprechen den vollen Kosten nach Abzug des Pauschalbeitrags des Kantons,

e **\*** eines Bildungsgangs an einer höheren Fachschule gemäss Artikel 94a Absatz 2 oder Artikel 99 Absatz 2 betragen jährlich 1500 Franken und

f einer Ausbildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder eines geförderten Weiterbildungsangebots decken mindestens die verbleibenden Kosten.

2. Die Schul- und Kursgebühren werden auf Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Lehrstelle angetreten wird, können die Gebühren zurückerstattet werden.

3. Die Lernenden tragen die Kosten für das persönliche Schul- und Kursmaterial sowie für besondere Veranstaltungen selbst.

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