Art. 133 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Weitere Bildungsbestrebungen
Art. 133 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Weitere Bildungsbestrebungen
1. Der Kanton kann Pilotprojekte, Lehrstellenförderungsprojekte usw. gemäss Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 BerG unterstützen, wenn
a die Zielsetzungen des Projekts mittel- bis langfristig der Berufsbildung, der Weiterbildung oder der Berufsberatung dient,
b das Projekt auf operativer Ebene den Anforderungen zur Erreichung der Projektziele genügt,
c es Gleichstellungsziele verfolgt und
d es während seiner Laufzeit einer wirkungsorientierten Erfolgskontrolle unterliegt.
2. An die Kosten können Beiträge bis zu 100 Prozent und während längstens fünf Jahren gewährt werden.
3. Projektbeiträge von jährlich über 100 000 Franken werden auf Antrag des Berufsbildungsrats bewilligt.
4. Projektbeiträge von jährlich über 200 000 Franken werden nur finanziert, wenn sich der Bund an der Finanzierung beteiligt.