435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 132 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Mensen und Internate
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen von subventionierten Anbietern
Art. 132 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Mensen und Internate
1. Der Kanton leistet Beiträge an die Infrastrukturkosten von Mensen und Internaten, wenn keine vergleichbaren Angebote in zumutbarer Nähe vorhanden sind.
2. Mensen dürfen mit Angeboten, die über den Grundauftrag hinausgehen, nicht die privaten Anbieter konkurrenzieren.
3. Zur Beurteilung, ob eine Mensa oder ein Internat kostendeckend geführt werden kann, legt die Bildungs- und Kulturdirektion durch Verordnung Kennzahlen fest.