Art. 131 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Weiterbildung
Art. 131 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Weiterbildung
1. Die Beiträge des Kantons an die Kosten decken
a) höchstens 40 Prozent bei themenspezifischen Angeboten gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d,
b) höchstens 80 Prozent bei Angeboten für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen und die Unterstützung von Personen, die von tief greifenden wirtschaftlichen und technologischen Veränderungen betroffen sind gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a und b,
c) höchstens 60 Prozent für die Qualifizierung von Personen, die in der Weiterbildung tätig sind gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c, und
d) höchstens 80 Prozent für Massnahmen gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben e und f.
2. Die Finanzierung erfolgt in Form von Pauschalen.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion legt durch Verordnung die jeweiligen Pauschalen fest.