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Art. 130b Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Höhere Fachschulen

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen von subventionierten Anbietern
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Art. 130b Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Höhere Fachschulen

1. Den Anbietern von Bildungsgängen an höheren Fachschulen werden Semesterpauschalen pro studierende Person mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern ausgerichtet.

2. Die Höhe der Semesterpauschalen bestimmt sich grundsätzlich nach den interkantonal vereinbarten Ansätzen.

3. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt für Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 94a Absatz 1 die Zusatzpauschale pro studierende Person so fest, dass diese zu Gebühren angeboten werden können, die denjenigen der vergleichbaren Angebote gemäss Absatz 1 entsprechen.

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