Art. 130a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Vorbereitende Kurse
Art. 130a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Vorbereitende Kurse
1. Der kantonale Beitrag gemäss Artikel 91a Absatz 2 an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen wird ausgerichtet, wenn diese nachweisen, dass
a. ein Bundesbeitrag ausgerichtet wird und
b. ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt der Absolvierung der eidgenössischen Prüfung im Kanton Bern liegt.
2. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt den Beitrag so fest, dass die vorbereitenden Kurse zu Gebühren oder Kosten besucht werden können, die denjenigen von vergleichbaren inner- oder ausserkantonalen Angeboten bezüglich Berufsfeld und Lektionenzahl entsprechen. Der Beitrag beträgt aber höchstens die Hälfte des Bundesbeitrags.
3. Der Beitrag wird nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung ausgerichtet, unabhängig von deren Bestehen.
4. ...
3a. Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts verfügt auf entsprechendes Gesuch hin.