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Art. 130 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Andere Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 31 BBV

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Art. 130 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Andere Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 31 BBV

1. Die anderen Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Artikel 31 BBV sind für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern unentgeltlich. Die Kosten für das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten werden ganz oder teilweise in Rechnung gestellt.

2. ...

3. Werden die Validierungsverfahren von Dritten durchgeführt, wird ein Pauschalbeitrag an die Kosten ausgerichtet. Die Pauschalen werden so bemessen, dass sie die Kosten decken und das Verfahren nicht teurer zu stehen kommt, als wenn der Kanton die Leistung selber erbringen würde.

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