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Art. 13 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Allgemeine Bestimmungen 1 Planung und Organisation

Grundbildung - Brückenangebote
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Art. 13 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Allgemeine Bestimmungen 1 Planung und Organisation

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion erhebt den Bedarf an Brückenangeboten und den weiteren Angeboten für Volksschulabgängerinnen und -abgänger sowie junge Erwachsene zur Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung und koordiniert das Angebot zwischen den betroffenen Direktionen im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ).

2. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Anzahl der Volksschulabgängerinnen und -abgänger, die Anzahl fremdsprachiger Jugendlicher, das wirtschaftliche Umfeld und das Gesamtangebot an Ausbildungsplätzen auf der Sekundarstufe II.

3. Sie bestimmt die Anzahl Klassen und Anbieter von Brückenangeboten im Rahmen der verfügbaren Mittel.

4. Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts legt die Einzugsgebiete der Brückenangebote fest.

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