Art. 129 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Qualifikationsverfahren
Art. 129 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Qualifikationsverfahren
Die Lehrbetriebe übernehmen die Kosten für die Infrastrukturbenützung, das Werkzeug und das Material für die Prüfungen.
In begründeten Einzelfällen kann der Kanton diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
Bei Prüfungen, welche von Dritten durchgeführt werden, wird ein Pauschalbeitrag an die Fixkosten sowie ein Pauschalbeitrag je Kandidatin und Kandidat ausgerichtet. Die Entschädigungen und Spesen der Expertinnen und Experten sind darin inbegriffen. Die Pauschalen werden so bemessen, dass sie die Kosten decken und das Verfahren nicht teurer zu stehen kommt, als wenn der Kanton die Leistung selber erbringen würde.
Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag werden das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt.