435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 128 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Überbetriebliche Kurse
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen von subventionierten Anbietern
Art. 128 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Überbetriebliche Kurse
1. Es werden Pauschalbeiträge aufgrund der Anzahl der vorgeschriebenen Kurstage ausgerichtet. Die Pauschalen richten sich nach interkantonal ausgehandelten Ansätzen. Sie decken höchstens 50 Prozent der Kosten.
2. Pro Beruf oder Berufsfeld können verschiedene Pauschalen festgelegt werden.
3. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei zweisprachigen Angeboten oder hohen Investitionskosten, höhere Pauschalen bewilligen.