435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 127 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Lehraufsicht durch Dritte
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen von subventionierten Anbietern
Art. 127 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Lehraufsicht durch Dritte
1. Werden Aufgaben der Lehraufsicht von Organisationen der Arbeitswelt wahrgenommen, dürfen die Beiträge des Kantons nicht höher sein als die Kosten bei einer Durchführung durch den Kanton.