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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 127 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Lehraufsicht durch Dritte

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen von subventionierten Anbietern
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Art. 127 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Lehraufsicht durch Dritte

1. Werden Aufgaben der Lehraufsicht von Organisationen der Arbeitswelt wahrgenommen, dürfen die Beiträge des Kantons nicht höher sein als die Kosten bei einer Durchführung durch den Kanton.

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