Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 126 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen von subventionierten Anbietern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 126 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern

1. Es wird eine Pauschale pro Kursstunde ausgerichtet. Die Pauschalbeiträge decken höchstens 30 Prozent der Kosten.

← Art. 125 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Geltungsbereich Art. 127 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →