435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 126 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen von subventionierten Anbietern
Art. 126 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern
1. Es wird eine Pauschale pro Kursstunde ausgerichtet. Die Pauschalbeiträge decken höchstens 30 Prozent der Kosten.