435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 125 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 5 Ausgaben
Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 125 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 5 Ausgaben
1. Sind Ausgaben, die den Rahmen des genehmigten Kantonsbeitrags übersteigen, zwingend nötig, ist dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt vorgängig ein Gesuch einzureichen.
2. Beiträge dürfen nur im betreffenden Rechnungsjahr verwendet werden. Ausstehende Erträge und eingegangene Verpflichtungen, die bis Jahresende nicht abgerechnet werden können, werden transitorisch verbucht.