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Art. 125 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 5 Ausgaben

Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 125 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 5 Ausgaben

1. Sind Ausgaben, die den Rahmen des genehmigten Kantonsbeitrags übersteigen, zwingend nötig, ist dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt vorgängig ein Gesuch einzureichen.

2. Beiträge dürfen nur im betreffenden Rechnungsjahr verwendet werden. Ausstehende Erträge und eingegangene Verpflichtungen, die bis Jahresende nicht abgerechnet werden können, werden transitorisch verbucht.

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