435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 124 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 4 Zweckentfremdung
Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 124 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 4 Zweckentfremdung
1. Ein Leistungserbringer hat Investitionsabgeltungen zurückzuerstatten, wenn das Objekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert wird.
2. Der Rückforderungsanspruch vermindert sich um die jährlichen Abschreibungen seit Ausrichtung der Abgeltung, zuzüglich Zins seit Entstehung des Rückforderungsanspruchs.
3. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Zweckentfremdung durch einen kantonalen Entscheid verursacht wird und sie zu einer unzumutbaren Härte führen würde.